Verordnung (EG) 1830/2003

Verordnung  (EG) Nr. 1830/2003

Rückverfolgbarkeit und Kennzeichnung von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse

Der Anwendungsbereich der Verordnung umfasst, wie VO (EG) Nr. 1829/2003, Lebens- und Futtermittel, die aus GVO bestehen oder GVO enthalten, und alle Erzeugnisse, die
aus GVO hergestellt wurden (Art. 2).Dies gilt auch für GVO, die nach RL 2001/18/EWG (Teil C) in Verkehr gebracht wurden. Erzeugnisse aus GVO, bei denen der „GVO-Anteil“ geringer als 0,9 % und zufällig oder technologisch unvermeidbar ist, unterliegen nicht
der Rückverfolgbarkeit (Art. 4, C Ausnahmen).
Rückverfolgbarkeit“ die Möglichkeit, GVO und aus GVO hergestellte Produkte in jeder Phase des Inverkehrbringens über die gesamte Produktions- und Vertriebskette zurückzuverfolgen.
                                                Art. 3. Abs.2
Ziele der Verordnung (Art. 1) sind

      ●  einen raschen Rückruf von GVO und/ oder daraus hergestellter Erzeugnisse bei einer unvorhergesehenen Gefährdung von
          Mensch, Tier und Umwelt zu gewährleisten,

     ●   eine Kontrolle der Etikettierungsangaben zu ermöglichen,

     ●   die gezielte Überwachung möglicher  negativer Auswirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt zu unterstützen.

Die Genehmigung für das Inverkehrbringen von gv- Lebens- bzw. von gv-Futtermitteln wird in den Artikeln 5 – 11 bzw. 17 – 20 geregelt. Der Antragsteller braucht nur einen einzigen Antrag stellen, mit dem alle Anwendungsbereiche abgedeckt werden können. Die EFSA fungiert als Risikobewerter und die Kommission gemeinsam den Mitgliedsstaaten als Risikomanager. Das Genehmigungsverfahren ist unter 2.0 in http://www.biotech-gm-food.com/gvo-gesetze/verfahren/ beschrieben.

Eine Kennzeichnung von Lebens- und Futtermittel, die GVO darstellen oder enthalten, muss immer durchgeführt werden. Lebens- und Futtermittelerzeugnisse, die aus GVO gewonnen bzw. isoliert werden, müssen nicht gekennzeichnet werden, wenn ihr „GVO-Anteil“ kleiner als 0,9 % ist. Voraussetzung ist jedoch, dass dieser Anteil zufällig oder technologisch unvermeidbar ist (Art. 12, 13 bzw. 24, 25). Die verpflichtende Kennzeichnung von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse ist unter http://www.biotech-gm-food.com/kommentare/mit-gentechnik/ abgehandelt. Die speziell für Deutschland geltende freiwillige Auslobung „ohne Gentechnik“ wird in http://www.biotech-gm-food.com/kommentare/ohne-gentechnik/ diskutiert.

Die Verwendung von GVO bzw. von Erzeugnissen aus GVO ist von jedem Hersteller, Verarbeiter oder Anbieter von Lebens- und/ oder Futtermitteln anzugeben und weiterzugeben, damit das Produkt auf jeder Stufe der Lebensmittelkette – vom Saatgut bis zum Handel – rückverfolgbar ist. Vereinfacht ausgedrückt: Jedes GVO-kennzeichnungspflichtige Lebens- oder Futtermittel muss über das Zertifikat/die Zertifikate rückverfolgbar sein. Die Zertifikate dienen auch dem Nachweis der Zufälligkeit oder der technologischen Unvermeidbarkeit von GVO-Beimischungen. Zur Überprüfung der Zertifikate wird die Überwachungsbehörde entsprechend den Angaben bis zum Anfang der Verarbeitungsstufe in die Betriebe gehen und Kontrollproben ziehen, d. h. eine Charge von Öl kann anhand des Zertifikats in der Ölmühle auf die Verwendung von transgenen Sojabohnen oder transgenem Mais hin überprüft werden. Gerade bei Produkten aus transgenen Pflanzen, die in Deutschland verarbeitet oder in die EU importiert (Schiffslieferungen) werden, lassen sich die Zertifikate noch recht leicht überprüfen.
Schwieriger wird es jedoch bei importierten Zutaten, Zusatzstoffen oder Aromen, die mit Hilfe von oder aus gentechnisch veränderten Mikroorganismen (GMMO) und/oder mit gentechnisch veränderten Substraten im Ausland, z. B. im fernen Osten, fermentativ gewonnen werden. Hier muss man sich wohl – auch im Sinne der Sorgfaltspflicht und der Stufenverantwortlichkeit – auf die Angaben über die Verwendung bzw. Nichtverwendung von GMMO im Sinne der Verordnung verlassen. Bei lebenden, vermehrungsfähigen GVO muss mit dem Zertifikat auch der spezifische Erkennungsmarker („unique identifier“) weitergegeben werden (VO (EG) Nr. 65/2004). Er stellt eine eindeutige Identifizierung des Herstellers des GVO mit seiner gentechnischen Modifizierung dar. Die Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden
Stufen  der Rückverfolgbarkeit in der Lebensmittelkette
Stufen der Rückverfolgbarkeit entlang der Lebensmittelkettte
Durch die gesetzlich vorgeschriebene Rückverfolgbarkeit von GVO bzw. von Erzeugnissen aus GVO ist eine lückenlose Überwachung möglich. Da seit dem Frühjahr 2005 eine allgemeine Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln bzw. deren Zutaten durch das „General Food Law“ (EG Nr. 178/2002) vorgeschrieben ist, sind viele Lebensmittelhersteller bereits jetzt dazu übergegangen, auch den „Non-GVO-Status“ zurückzuverfolgen.

Die Verordnungen (EG) Nr. 1829/2003 und Nr. 1830/2003 traten am 7. November 2003 in Kraft. Die Verordnungen ► (EG) Nr. 1139/98, ► Nr. 49/2000 und ► Nr. 50/2000 wurden aufgehoben. Sie regelten die Kennzeichnung von Produkten aus gv-Sojabohnen und gv-Mais sowie von Zusatzstoffen und Aromen. Die neuen Vorschriften zur Kennzeichnung müssen seit 19. April 2004 angewendet werden.
Erkennungsmarker für GVO
Spezifischer Erkennungsmarker für GVO und Informationsfluss über die Lebensmittelkette

VO (EC) Nr. 1829/2003 löst Teile der Novel Food Verordnung (EC) Nr. 258/97 ab

Verordnung (EG) Nr. 258/97, die Novel Food Verordnung, regelte bis 2004 das Inverkehrbringen und die Etikettierung neuartiger Lebensmittel und neuartiger Lebensmittelzutaten. Lebensmittel und Lebensmittelzutaten, die unter den Anwendungsbereich der damals gültigen Novel Verordnung fielen, mussten zwei Kriterien erfüllen: Sie dürften im EU-Raum vor dem 15.Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet worden sein, und sie mussten unter eine von sechs definierten Gruppen von Erzeugnissen fallen (Art. 2).
Es waren Lebensmittel und Lebensmittelzutaten,

   a)  die lebende gentechnisch veränderte Organismen im Sinne der Richtlinie 90/220/EWG enthalten oder aus solchen bestehen;

   b)  die aus gentechnisch veränderten Organismen gewonnen werden, jedoch diese nicht mehr enthalten;

   c)  die neue oder gezielt veränderte primäre Molekülstrukturen aufweisen;

   d)  die aus Mikroorganismen, Pilzen oder Algen bestehen oder aus diesen isoliert worden sind;

   e)  die aus Pflanzen bestehen oder isoliert worden sind, und aus Tieren isolierte Lebensmittelzutaten, außer solchen, die mit
        herkömmlichen Vermehrungs- oder Zuchtmethoden gewonnen wurden und die erfahrungsgemäß als unbedenklich gelten
        können;

   f)  bei deren Herstellung ein nicht übliches Verfahren angewandt worden ist und bei denen dieses Verfahren eine bedeutende
       Veränderung in ihrer Zusammensetzung oder Struktur bewirkt hat, die sich auf ihren Nährwert, ihren Stoffwechsel oder auf
       die Menge an unerwünschter Stoffen im Lebensmittel auswirkt.

Die Novel Food Verordnung stellte kein spezielles EU-Gesetz für gentechnisch hergestellte Lebensmittel dar, sondern regelte das Inverkehrbringen einer großen Palette unterschiedlichster Lebensmittel und -zutaten. Die Lebensmittelgruppen a) und b) wurden 2003  in den Anwendungsbereich der VO (EC) Nr. 1829/2003 überführt.

►  Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel
     und neuartige Lebensmittelzutaten (Novel Food Verordnung). ABl. L. 43, 1-6 vom 14.02.1997

Verordnungen, Richtlinien, Entscheidungen

►  Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und
     Futtermittel. ABl. L. 268, 1-23 vom 18.10.2003

► Verordnung (EG) Nr. 1830/2003
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über die Rückverfolgbarkeit und
    Kennzeichnung von genetisch veränderten Organismen und über die Rückverfolgbarkeit von aus genetisch veränderten Organismen hergestellten
    Lebensmitteln und Futtermitteln sowie zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG. ABl. L. 268, 24-28 vom 18.10.2003

Unmittelbar verbundene Rechtsakte

► Durchführungsverordnung (EU) Nr. 503/2013 der Kommission vom 3. April 2013 über Anträge auf Zulassung genetisch veränderter Lebens- und
    Futtermittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.
    641/2004 und (EG) Nr. 1981/2006 der Kommission. ABl. L 157, 1-48 vom 8.6.2013

► Richtlinie (EU) 2015/412
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2015 zur Änderung der Richtlinie 2001/18/EG zu der den
    Mitgliedstaaten eingeräumten Möglichkeit, den Anbau von gentechnisch veränderten Organismen (GVO) in ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken oder
    zu untersagen. ABl. L 68, 1-8 vom 13.3.2015

► Verordnung (EG) Nr. 65/2004 der Kommission vom 14. Januar 2004 über ein System für die Entwicklung und Zuweisung spezifischer
     Erkennungsmarker für genetisch veränderte Organismen. ABl. L 10. 5-10 vom 16.01.2004

► Verordnung (EG) Nr. 1946/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über grenzüberschreitende Verbringungen genetisch
    veränderter Organismen (Text von Bedeutung für den EWR). ABL. L 287, 1-10 vom 05.11.2003

Aufgehobene Verordnungen und Richtlinien

► Verordnung (EG) Nr. 49/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1139/98 des Rates über Angaben, die
    zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen
    hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind. ABl. L 6,13-14 vom 11.01 2000

► Verordnung (EG) Nr. 50/2000 der Kommission vom 10. Januar 2000 über die Etikettierung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten, die genetisch
    veränderte oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellte Zusatzstoffe und Aromen enthalten. ABl. L 6, 15-17 vom 11.01.2000

► Verordnung (EG) Nr. Nr. 1139/98 des Rates vom 26. Mai 1998 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG aufgeführten
    Angaben bei der Etikettierung bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind. ABl. L 159, 4-7
    vom 03.06.1998

► 79/112/EWG: Richtlinie des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über  die Etikettierung und
    Aufmachung von für den Endverbraucher bestimmten Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ABl. L 33,  1–14 vom 08.02.1979

► Verordnung (EG) Nr. 1813/97 der Kommission vom 19. September 1997 über Angaben, die zusätzlich zu den in der Richtlinie 79/112/EWG des Rates
    aufgeführten Angaben auf dem Etikett bestimmter aus genetisch veränderten Organismen hergestellter Lebensmittel vorgeschrieben sind.
     ABl L. 257, 7-8 vom 20.09.1997

Ergänzend:
► Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten
   über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür. ABl. L 109, 29-42 vom 06.05.2000

► Durchführungsverordnung (EU)Nr. 120/2014
der Kommission vom 7. Februar 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1981/2006 mit
    Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das 
    gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für gentechnisch veränderte Organismen. ABl. L 39, 46-52 vom 08.02.2014

► Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Aromen und bestimmte
    Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften zur Verwendung in und auf Lebensmitteln sowie zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des
    Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 2232/96 und (EG) Nr. 110/2008 und der Richtlinie 2000/13/EG. ABl. L 354, 34-50 vom 31.12.2008

► Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe.
    ABl. L. 354, 16-33 vom 31.12.2008

► Verordnung (EG) Nr. 1332/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelenzyme und zur Änderung
    der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates,  der Richtlinie 2000/13/EG, der Richtlinie 2001/112/EG des Rates
     sowie der Verordnung (EG) Nr. 258/97. ABl. L. 354, 7-15  vom 31.12.2008

► Verordnung (EU) Nr.619/2011 der Kommission vom 24.Juni 2011 zur Festlegung der Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche
    Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren
    Zulassung abläuft. ABl. L 166, 9-15 vom 25.6.2011

► Verordnung (EG) Nr. 298/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003
    über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel im Hinblick auf die der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse.
    ABl. L 97, 66-66 vom 09.04.2008

► Verordnung (EG) Nr. 1981/2006
der Kommission vom 22. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zu Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr.
    1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium  für gentechnisch veränderte Organismen.
    ABl L.368, 99-108 vom 23.12.2006

► 2004/787/EG: Empfehlung der Kommission vom 4. Oktober 2004 für eine technische Anleitung für Probenahme und Nachweis von gentechnisch
    veränderten Organismen und von aus gentechnisch veränderten Organismen hergestelltem Material als Produkte oder in Produkten im Kontext der
    Verordnung (EG) Nr.1830/2003Text von Bedeutung für den EWR. ABl. L 348, 18-26 vom 24.11.2004

► Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der
    Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz, ABl L.165, 1-76 vom 29.04.2004
    (EU-Kontroll-Verordnung)

► Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des
    Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der
    Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die
    Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist. ABl. L 102, 14-25 vom 07.04.2004

► Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und
    Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
    Lebensmittelsicherheit. ABl. L 31, 1 – 24 vom 01.02.2002

► Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige
    Lebensmittelzutaten. ABl. L. 43, 1-6 vom 14.02.1997

► 97/618/EG: Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1997 zu den wissenschaftlichen Aspekten und zur Darbietung der für Anträge auf Genehmigung
    des Inverkehrbringens neuartiger Lebensmittel und Lebensmittelzutaten erforderlichen Informationen sowie zur Erstellung der Berichte über die 
    Erstprüfung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR).
    ABl. L 253, 1 – 36 vom 16.09.1997



Jany-bgf 02.04.2017

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