GenTG - 30 Jahre - Chronik

30 Jahre: Gesetz zur Regelung der Getechnik (GenTG) - eine Chronik

1977 - 1990  Politische und parlamentarische Beratung für ein Gentechnikgesetz


Die Vorgeschichte

Die Gentechnologie (Gentechnik) und Biotechnologie (Biotechnik) standen in Deutschland nie im rechtsfreien Raum. Das Arbeiten und der Umgang mit rekombinierter DNA (rDNA) und gentechnisch veränderter Organismus (GMO) wurden ab 1978 nach den Gen-Richtlinien und dem Bundesemissionsschutzgesetz geregelt. Die stürmischen Entwicklungen auf dem Gebiet der Molekularbiologie sowie anstehende Freisetzungen von gv-Pflanzen und die beabsichtigte Inbetriebnahme (Insulin-Anlage der Firma Höchst, Frankfurt) von gentechnischen Anlagen ließen die Erarbeitung eines allgemein verbindlichen Gesetzes zur Regelung der Gentechnik als notwendig erscheinen - trotz erheblicher Vorbehalte von Seiten der Wissenschaft, der Wirtschaft und der Bundesregierung.
Der eigentliche Beginn der Beratungen für ein Gentechnikgesetz kann 1987 in dem Bericht der Enquete-Kommission „Chancen und Risiken der Gentechnologie“ und 1988 in dem Bericht des Bundesgesundheitsministeriums „Eckpunkte für eine gesetzliche Regelung zur Gentechnik“ gesehen werden. Nach heftigen und sehr kontroversen Diskussionen zur Rechtslage der Gentechnik und ihrer potenziellen Risiken für Mensch und Umwelt sowie unter dem Druck des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshof (VGH) vom 06. 11.1989 wurde am 20.06.1990 das mit "heißer Nadel" gestrickte ► Gentechnikgesetz (GenTG) verabschiedet und am 23. Juli 1990 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. 
In Kraft trat es am 01. Juli 1990.

Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG)

1990 – 1993 Gesetz zur Regelung der Gentechnik (GenTG)

Das Gentechnikgesetz hat zum Ziel 

   1. Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren, Pflanzen sowie die sonstige Umwelt
       in ihrem Wirkungsgefüge und Sachgüter vor möglichen Gefahren gentechnischer 
       Verfahren und Produktion zu schützen und dem Entstehen solcher Gefahren vor-             zubeugen und
   2. den rechtlichen Rahmen für die Forschung, Entwicklung, Nutzen und Förderung der 
       wissenschaftlichen, technischen und wirtschaftlichen Möglichkeiten der Gentechnik         zu schaffen. 
                                                                                           (GenTG §1, Nr. 1 und 2)
Die Aufnahme vom Nr. 2 in § 1 war sehr umstritten, denn nach dem Willen von einigen Parteien und NGOs sollte das GenTG ein reines Vorsorge- und Schutzgesetz werden.
 
Der Anwendungsbereich umfasst: 
gentechnische Anlagen, 
gentechnische Arbeiten,
Freisetzen von gentechnisch veränderten Organismen,
Inverkehrbringen von Produkten, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen.

Das GenTG findet ausschließlich Anwendung auf lebende (vermehrungsfähige) GVO entsprechend der Begriffsbestimmung in § 3. Nr. 3. Dies bedeutet, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln sich nur auf Produkte bezieht, die lebende vermehrungsfähige GVO darstellen oder enthalten. Für diese Produkte bedurfte es einer Genehmigung durch das Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin. Im Genehmigungsver- fahren wurden die sicherheitsrelevanten Aspekte der durch das GenTG zu schützenden Rechtsgütern (§ 1, Nr. 1) überprüft und bewertet. Die Risikovorsorge stand hierbei im Vordergrund; es wurde keine Nützlichkeits- oder Notwendigkeitsprüfung vorgenommen.

Für das Inverkehrbringen von gv-Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten gab es bis 1997 in Deutschland keine spezifischen gesetzlichen Regelungen und insbesondere keine für Lebensmittel die nur Bestandteile aus GVO enthalten. 
Noch im gleichen Jahr wurde das GenTG durch fünf Durchführungsverordnungen ergänzt: 
  • Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV
  • Gentechnik-Aufzeichnungsordnung – GenTAufzV
  • Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV
  • Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV (alle am 24.10.1990) 
  • ZKBS-Verordnung             -             ZKBS vom 30.10.1990
Diese stellen Ausführungsbestimmungen zum GenTG dar. Sie definieren die Sicherheitsstufen (S1 - S4), regeln die Zuständigkeiten zwischen Bund und Ländern sowie die Besetzung und Aufgaben der Zentralen Kommission für die biologische Sicherheit (ZKBS).

Die Zuständigkeit in Fragen der gesetzlichen Regelungen im Bereich der Gentechnik liegen bis Oktober 2002 beim Bundesgesundheitsministerium und danach beim Landwirtschaftsministerium.

Im März 1990 traten die EU-Richtlinien 90/219/EWG (Systemrichtlinie) und 90/220/EWG (Freisetzungsrichtlinie) in Kraft. Diese müssen bis Ende Oktober 1991 ins nationale Recht umgesetzt werden.
    1991




    1992
Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz - BGenTGKostV (09.10.1991) wird beschlossen 
Ähnlich wie die Systemrichtlinie 90/219/EWG war auch das GenTG gerade im Bereich für das Arbeiten in geschlossenen Systemen sehr restriktiv und bürokratisch. Eine Novellierung in Bezug auf Schritte einer Deregulierung wurde nicht nur von der Wirtschaft gefordert.
November: Der Bundestag beschließt eine Novellierung des GenTG
 1993 - 2002

  1993    Mai  
                      
              Juni   
        
              September
                                             November



 
1995 - 1996
             14.03.1995


             04.11.1995

           

             04.11.1996


  1997    Mai

              
Erstes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes

Die Bundesregierung bringt den 1. Entwurf eines „Ersten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes“ in die parlamentarische Beratung ein (28.05). (BR-Dr 357/93)
Die Regierungsparteien CDU/CSU und FDP bringen einen eigenen Entwurf zur Änderung des GenTG ein (16.6.). (BT-Dr. 12/5145)
Die Bundesregierung bringt einen neuen Entwurf zur Änderung des GenTG ein (03.09.). 
(BT-Dr. 12/5614). Dieser Entwurf entspricht weitgehend dem der Regierungskoalition (BT-Dr. 12/5145).
Bundestag (25.11.) und Bundesrat (26.11.) stimmen den Änderungen im GenTG zu und im Dezember 1993 wird das Änderungsgesetz und die ► Neufassung des GenTG im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 2066) veröffentlicht.  
Diese Neufassung dient vorwiegend der Umsetzung der EU-Richtlinie 219/90/EWG und 220/90/EWG.

Die Durchführungsverordnungen werden dem novellierten GenTG angepasst.
Gentechnik-Sicherheitsverordnung – GenTSV (Sie enthält Regelungen zur Sicherheitsbewertung einzelner 
          gentechnischer Arbeiten und zu den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen. Die Organismenliste wurde 
          herausgenommen )
Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung – GenTAufzV (Aufzeichnungspflichten vereinfacht und reduziert)
Gentechnik-Verfahrensverordnung – GenTVfV (Verfahren vereinfacht und beschleunigt)
Gentechnik-Anhörungsverordnung - GenTAnhV (nur noch schriftliches Verfahren, Beteiligung der
         Öffentlichkeit reduziert)
ZKBS-Verordnung (Regelt die Zusammensetzung und Entscheidungsbefugnisse der Zentralen Kommission für 
         die Biologische Sicherheit, einem Sachverständigengremium beim Robert Koch-Institut.)

Die Novel Food Verordnung ((EG) Nr. 258/97) regelt nun auch das Inverkehrbringen und die Kennzeichnung von Erzeugnissen, die Bestandteile aus GVO enthalten. Als europäische Verordnung geht sie unmittelbar in die nationale Gesetzgebung über.
   1996     Mai


               November

  1997    Juni


              August


  1998   Frühjahr






Ab Mai 1996 beteiligt sich die Umweltorganisation Greepeace e.V. verstärkt am Kampf gegen die Grüne Gentechnik entsprechend ihrem Motto „aufdecken, konfrontieren, politisch unter Druck setzen“
Erstmals werden gentechnisch veränderte Sojabohnen im Hamburger Hafen angelandet (06.11.2016).
Der BUND entwickelt ein Konzept zur Zertifizierung von Lebensmitteln mit der Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“. Diese Positivkennzeichnung soll als ein besonderes Qualitätsmerkmal genutzt werden.
Erstmals wird der Fund von „Gen-Soja“ in einem in Deutschland hergestellten Lebensmittels in der Presse thematisiert und von Greenpeace hochgespielt.
   
Bayern: Volksbegehren zur Durchsetzung einer Kennzeichnung „Gentechnikfrei aus Bayern“. Für das Volksbegehren konnte jedoch nicht die notwendige Stimmenzahl erreicht werden, aber als Reaktion verabschiedete der Landtag das „Gesetz über die Kennzeichnung von gentechnikfreien Erzeugnissen im Ernährungs- und Futtermittelbereich“. Es trat am 18.04.1998 in Kraft.

Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (NLV)

1998 - 2004









      2002   Februar


     2004    Juni 


     1998 - 2008



Übernahme der Novel Food Verordnung und der dazugehörigen Verordnungen. 

In der NLV ist die Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ mitverankert. Das Gesetz in Bayern wird damit gegenstandslos.

Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten und über die Kennzeichnung von Erzeugnissen aus gentechnisch veränderten Sojabohnen und gentechnisch verändertem Mais sowie über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel.

Bekanntmachung der Neufassung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 14. Februar 2000. Kriterien für die freiwillige Auslobung mit „Ohne Gentechnik“ sind festgelegt.

► Gesetz zur Durchführung von Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung vom 22. Juni 2004

Freiwillige Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“
Die Voraussetzungen für die Auslobung „Ohne Gentechnik“ sind sehr streng. Erzeugnisse dürfen auf keiner Stufe ihrer Entstehung und Verarbeitung mit der Gentechnik in Berührung gekommen sein.
Die Voraussetzungen für die Auslobung waren nach § 5: Das Lebensmittel
i.   besteht nicht aus einem GVO oder enthält keine GVO,
ii.  enthält keine Stoffe aus einem GVO bzw. bei der Herstellung wurden keine Stoffe aus GVO eingesetzt,
iii. dürfen nicht von Tieren stammen, denen Futtermittel, Futtermittelzusatzstoffen oder Arzneimittel aus GVO verabreicht wurden.
 Die ausgelobten Erzeugnisse waren tatsächlich gentechnikfrei bzw" Ohne Gentechnik.". Allerdings gab es über den Zeitraum von 1988 – 2008 nur sehr wenige Lebensmittel, die mit der Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ gekennzeichnet waren. 
    2000 -  2001
                  2000                         Februar
                   April
                  Juni
                

 2001

           
    2001 - 2002
                 2001


                      
                                             
                2002 
                 Oktober 

    Dezember  2001-
    September 2002  

Kanzler-Initiative – Grüne Gentechnik
Auf Weisung von  Gesundheitsministerin A.Fischer (DIE GRÜNEN) muss das ihr unterstehende Robert-Koch-Institut die gentechnikrechtliche Genehmigung für den Mais Bt-176 aufheben. 
Bundesregierung widerruft Zulassung für Bt-176 Mais. 
„Kanzlerinitiative zur Grünen Gentechnik“ soll starten. Bundeskanzler Schröder: bietet der Industrie ein auf drei Jahre befristetes Untersuchungs- und Beobachtungs-Programm an. Im Gegenzug soll die Industrie auf eine Kommerzialisierung von gv Pflanzen bis 2003 verzichten. 
Die Freisetzungsrichtlinie (EG) Nr. 2001/18 wird erlassen und muss bis zum 17.10.2002 ins nationale Recht überführt werden.

BSE-Krise 
Kanzler-Initiative – Grüne Gentechnik wird in Folge der BSE-Krise abgesagt
Ministerrücktritte im Gesundheits- (A. Fischer, Die Grünen) und im Landwirtschaftsministerium (K.-H. Funke, SPD)
Trennung der Zuständigkeiten für Risikobewertung und Risikomanagement
Etablierung des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL)
Gründung des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR)

 Per Organisationserlass (22.10.2002) wird die Zuständigkeit für die Gentechnikgesetzgebung aus dem Gesundheitsministerium auf das Landwirtschaftsministerium (BMVEL) übertragen.  

BMVEL: „ Diskurs zur Grünen Gentechnik“ (Ministerin R. Künast (Die Grünen). 
             2002 





       2003 - 2005

            2003
                   Mai 

            2004
                  Februar









                  April


                  Mai

                 Juni





                  Juli





                Oktober


                                             November



               Dezember
Zweites Gesetz zur Änderung des GenTG vom 16.08.2002 wird am 23.08.2002 veröffentlicht und tritt am 24.08.2002 in Kraft. (BGBl I S. 3220)
Weitgehend Umsetzung der RL 98/81/EG – Deregulierungen im Bereich für das Arbeiten in geschlossenen Systemen.
Die Änderungen gegenüber dem GenTG von 1993 sind hier vergleichend dargestellt. 

Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts

Entschließung des Bundesrates zur Novellierung des Gentechnikgesetzes im Rahmen der Umsetzung der Richtlinie 2001/18/EG (Grüne Gentechnik). Entschließungsantrag des Landes Sachsen-Anhalt (08.05.)

Bundesrat (CDU/CSU und FDP dominiert) legt den 1. Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des GenTG vor (20.02.). ► BR-Dr. 131/04 
Es betrifft die notwendige und ausstehende Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG. Die Frist ihrer Umsetzung ins nationale Recht war bereits am 17.10.2002 abgelaufen und die EU-Kommission hatte ein Vertragsverletzungsverfahren angestrengt. Der Europäische Gerichtshofs (EuGH) hat in seinem Urteil vom 15.06.2004 festgestellt, dass Deutschland mit der Nichtumsetzung der Freisetzungsrichtlinie gegen europäisches Recht verstoßen hat.

Die Regierungskoalition (SPD und Bündnis 90/Die Grünen) bringt ihren Entwurf für die Novellierung des GenTG ein (15.02.)
Der Bundesrat nimmt Stellung zu dem von Regierungskoalition vorgelegten Gesetzesentwurf (02.04.). Die Einwände gegen den Gesetzesentwurf sind in BT-Dr 15/3088 aufgeführt. Nahezu 100 Anmerkungen und Änderungsvorschläge, darunter auch substanzielle, werden gemacht. 
Die Bundesregierung legt ihr im Kabinett beschlossenes Gesetz zur Neuordnung des GenTG vor (05.05.).
Anhörung zu dem Gesetz vom 05.05. im Verbraucherausschuss (14.06.). Nach der Anhörung beschließt die Regierungskoalition aufgrund der unüberbrückbaren Differenzen das Gesetz dahingehend zu ändern, dass es nicht mehr zustimmungspflichtig ist.
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (16.06.)
BT-Dr15/3444
Der Bundestag stimmt in 2. und 3. Lesung dem Gesetzentwurf mit den Änderungsempfehlungen des Ausschusses für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft zu. (18.06.).
Der Bundesrat beschließt, für das Bundestag am 18. 06. 2004 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss mit dem Ziel einer grundlegenden Überarbeitung des Gesetzes einberufen wird (09.07.).
Oktober: Der Vermittlungsausschuss findet keine Lösung zu den Einwänden des Bundesrates auf das vom Bundestag beschlossene Gesetz. Die Fronten zwischen den Parteien sind verhärtet und der Ausschuss beschließt das Vermittlungsverfahren ohne Einigungsvorschlag abzuschließen (27.10.):
► BR-Dr 812/04). 
November: Der Bundesrat legt Einspruch gegen das Gesetz ein (05.11). 
Die Regierungskoalition legt dem Bundestag den Antrag BT-Dr 15/4277 auf Rückweisung des Einspruchs des Bunderates gegen das GenTG vor. Mit der Kanzlermehrheit nimmt der Bundestag den Antrag an und weist den Einspruch (26.11.).
Dezember: Das Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts (GenTNeuordG) wird am 21.12.2004 verabschiedet. 

       2005
                   Februar



















            2005




                  Februar





                
                  März




                 April



                   
                 Juni


Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts wird am 03.02.2005 im Bundesgesetzblatt (BGBl I 2005, 186) veröffentlicht und tritt am 04.02.2005 in Kraft. 
Mit dem Gesetz werden Grundzüge der Freisetzungsrichtlinie (2001/18/EG) in das nationale Recht umgesetzt.
Aus weiteres Ziel des GenTG wird in § 1, Nr. 2  die Gewährleistung der Koexistenz unterschiedlicher Landwirtschaftsformen als weiteres Ziel aufgenommen:
 „ die Möglichkeiten zu gewährleisten, dass Produkte, insbesondere Lebens- und Futtermittel, konventionell, ökologisch, oder unter Einsatz gentechnisch veränderter Organismen erzeugt und in den Verkehr gebracht werden können.“ 
Ein öffentlich zugängliches Standortregister wird eingeführt. Öffentlich zugänglich sind Angaben über den GVO und die flurstückgenaue Angabe des Freisetzungsortes, ohne Unterscheidung ob der zugelassene GVO für kommerzielle oder für Forschungszwecke freigesetzt wird. 
Kriterien für die gute fachliche Praxis wurden erstellt, die beim Umgang und Inverkehrbringen von GVO eingehalten werden müssen. Das Monitoring des GVO nach Erteilung der Genehmigung wird vorgeschrieben (§16 ff). 
Die Genehmigungen gelten jeweils für 10 Jahre. 
Die Kennzeichnung wird zwingend vorgeschrieben mit „Dieses Produkt enthält genetisch veränderte Organismen“ (§17 b). Die verschuldensunabhängige und gesamtschuldnerische Haftung für Landwirte, die einen GVO anbauen, gegenüber Betreibern einer konventionellen oder ökologischen Landwirtschaft wird eingeführt (§ 36a). Paragraph 36 a konkretisiert und modifiziert das private Nachbar- und Haftungsrecht, um die Koexistenz der verschiedenen Anbauformen zu gewährleisten.

Versuch ein“ Zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts“ zu erlassen 
Mit dem nicht mehr zustimmungspflichtigen GenTG konnte die Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EU nicht vollständig umgesetzt werden. Konsequenterweise arbeitete das Bundeslandwirtschaftsministerium bereits früh an einem neuen Gesetz, um diesen Mangel auszugleichen. Die Frist für die Umsetzung der Freisetzungsrichtlinie war im Oktober 2002 abgelaufen.
Die Regierungsparteien (SPD, Bündnis 90/Die Grünen) bringen bereits 10 Tage nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts ihren Entwurf eines „Zweiten Gesetzes zur Neuordnung des Gentechnikrechts“ in die parlamentarische Beratung ein (15.02.).
Der Gesetzentwurf wird aufgrund des EU-Vertragsverletzungsverfahren bzw. dem EUGH-Urteil (C-420/03) durch das Gesetzgebungsverfahren „gepeitscht“. 
Der Bundestag stimmt in erster Lesung dem Entwurf zu (18.02.). 
März: Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. (06.03.)
Die Regierungsparteien einigen sich auf einen Kompromiss für Änderungen der Vorschriften im Standortregister (16.03). 
Der Bundestag stimmt in 2. und 3. Lesung dem modifizierten Gesetzentwurf zu (18.03.).
April: Die Fachausschüsse des Bundesrates beraten den Gesetzentwurf, geben Änderungsempfehlungen ab und verweisen auf ihre Ausführungen in BR-Dr. 812/04 (Beschluss) vom 05.11.2004) (18.04.)
Der Bundesrat lehnt das Gesetz ab und ruft den Vermittlungsausschuss an (29.04.)  810. Bundesratssitzung    (http://dipbt.bundestag.de/dip21/brp/810.pdf#P.126 ) und BR-Dr 189/05.).   
Juni: Bei den Beratungen im Vermittlungsausschuss prallen die gegensätzlichen Auffassungen zur Grünen Gentechnik aufeinander. Es können keine Kompromisse gefunden werden und am 29. 06. beschließt der Vermittlungsausschuss, weitere Beratungen zu dem Gesetzentwurf zu vertagen. Wahlpolitische Überlegungen deuten sich bereits mit Blick auf eine mögliche vorzeitige Neuwahl zum Bundestag an. Mit der Neuwahl zum 16. Bundestag wird der Gesetzesentwurf obsolet. Ein zweites Gesetz zur Neuordnung des Gentechnikrechts gibt es somit nicht.
        2005
               April
                                            September
Im 12. April 2005 reicht das Land Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Normenkontrollklage gegen das novellierte GenTG vom 04.02.2005 ein. Das Land hält die Paragraphen 16 a, 16b und 36a für verfassungswidrig.
Sachsen Anhalt: Normenkontrolle GenTG Schwerpunkte der verfassungsrechtlichen Argumentation 

Wahl zum 16. Bundestag. Aufgrund des Wahlergebnisses erfolgt ein Regierungswechsel. Die Rot-Grüne-Koalition wird durch eine Koalition von CDU/CSU und SPD abgelöst. Wirtschaft und Wissenschaft erhoffen im Weitern eine Lockerung der restriktiven Gesetzgebung, auch zur Sicherung des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandort Deutschland. Die CSU (H. Seehofer) übernimmt das Landwirtschaftsministerium; das Ministerium ist weiterhin für die Gentechnikgesetzgebung federführend. Die SPD (S. Gabriel) übernimmt das Umweltministerium. Mit der Bundestagswahl lösen sich verständlicherweise nicht die unterschiedlichen Auffassungen der Parteien über die Grüne Gentechnik in Wohlgefallen auf. Anders als in der 15. Wahlperiode stoßen nun die Differenzen zur Gentechnik bei den Regierungsparteien CDU, CSU und SPD aufeinander.
             Dezember
Mais MON 810 erhält die Sortenzulassung (14.12.) durch das Bundessortenamt. Unter Beachtung der Regularien des GenTG und der Durchführungsverordnungen kann ab 2006 der gv-Mais MON 810 in Deutschland frei gehandelt und angebaut werden. Mais MON 810 darf bis Ende 2008 angebaut werden. Dieser Zeitraum ist auch die Hochzeit der Feldzerstörungen (https://www.biotech-gm-food.com/feldbesetzungen). Imker bzw. deren Verbände machen den Abbau von Mais MON 810 bzw. dessen Pollen für das Bienensterben verantwortlich. Sie fordern ein Anbauverbot, da der Bt-Pollen ais MON 810 keine EU-Zulassung als Produkt hat. (Jany/Hofer: Die deutsche Imkerschaft und Grüne Gentechnik) 

Die EU-Kommission droht mit der Einleitung eines Bußgeldverfahrens (19.12.) falls nicht binnen zweier Monate (19.02.2006) die Freisetzungsrichtlinie umfassend ins GenTG überführt wird. 

             2006 

      
                 Januar
                 Februar
                 März 







   
               November

            2007
               Februar


               August











               Oktober



              November

2006 Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes 
Vor dem Hintergrund des drohenden Bußgeldverfahrens wird das dritte Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes sehr rasch über die parlamentarische Bühne gebracht.
Januar: Entwurf der Koalition für ein drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (24.01.2006)
Beratung in Ausschüssen (08.02.2006);  2. und 3. Lesung im Bundestag und Zustimmung (16./17.02.)
Zustimmung im Bundesrat (10.03.2006)
Drittes Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes (3. GenTGÄndG) am 22.03.2006 im BGBl I, 534 veröffentlicht und am 23.03.2006 in Kraft getreten.
Das Gesetz beinhaltet vorwiegend verfahrenstechnische Anpassungen an die Freisetzungsrichtlinie. Änderungen zum Standortregister und zur Haftungsregelung werden nicht vorgenommen. Sie sollen erst in einer vierten Gesetzesänderung erfolgen.
Am 23.03.2006 tritt ebenfalls die ► Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften in Kraft (BGBl 1, 563 vom 30.03.2006).
Gentechnik-Verfahrensverordnung - Gentechnik -Beteiligungsverordnung - ZKBS-Verordnung (31.10.2006)
Das Papier „Eckpunkte für einen fairen Ausgleich der Interessen“ wird veröffentlicht (25.11.). Unter anderem sollen Bereiche des Standortregisters und der Haftungsregeln novelliert und präzisiert werden.

Das Papier aus 2006 „Eckpunkte für einen fairen Ausgleich der Interessen“ wurde vom Kabinett angenommen (28.02.2007) und soll als Grundlage für die weiteren Diskussionen über ein viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikrechtes dienen.
Der aus dem Eckpunktepapier entwickelte Gesetzentwurf wird vom Kabinett angenommen (08.02.2007). (BR-Dr 535/07 vom 10.08.07). Ziel des Gesetzes ist:
„Das deutsche Gentechnikrecht ist so auszugestalten, dass Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördert werden. Der Schutz von Mensch und Umwelt bleibt, entsprechend dem Vorsorgeprinzip, oberstes Ziel des Gentechnikrechtes. Die Wahlfreiheit der Landwirtinnen und Landwirte sowie der Verbraucherinnen und Verbraucher und die Koexistenz der unterschiedlichen Bewirtschaftungsformen bleiben gewährleistet.“
Bereits die Ressortabstimmungen zu dem Entwurf waren von Kontroversen geprägt. Die formulierten Ziele ließen weitere heftige Diskussionen im Bundestag und Bundesrat erwarten, insbesondere zu dem Punkt, dass mit dem Gesetz Forschung und Anwendung der Gentechnik in Deutschland befördert werden sollen. Dieser Punkt widerspricht, von Anfang an, der Auffassung und Forderung einiger Parteien und NGOs an ein reines Vorsorge- und Schutzgesetz.
Der Bundesrat lehnt in seiner Stellungnahme vom 24.10.2007 (BR-Dr 16/6814) den Entwurf nicht grundsätzlich ab. Einerseits werden Deregulierungen für Arbeiten im geschlossenen System moniert, anderseits werden Erleichterungen für die Pflanzengentechnik angemahnt und um Präzisierungen in den Paragraphen für das Standortregister und der Haftung gebeten.
In der Anhörung im Ausschuss für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz lehnen Experten lehnen diese Novellierung des Gentechnikgesetzes ab (26.11.2007).
        2008



                    Januar







                   Februar

                   April

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel 

Das Parlament verwirft die Einwände und folgt dem Regierungsentwurf vom 08.08.2007. Auf Antrag von CDU/CSU und SPD soll bei der Novellierung des vierten Gesetzes des Gentechnikrechts auch eine Neuregelung der Kennzeichnung „Ohne Gentechnik“ erfolgen.
Entsprechend der neuen Namensgebung des Gesetzes gib es kein viertes Gesetz zur Änderung des Gentechnikrechtes. 
Der Bundesrat verzichtet am 15.02.2008 auf  ► Anrufung des Vermittlungsausschusses. 

Das „Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartigen Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung“ (► EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG) vom 01.04. 2008 wird am 04.04. 2008 im Bundesgesetzblatt (BGBl I, 499) verkündet und tritt vorbehaltlich Art.2 und 3 und dem EU-Notifizierungsprozess am 05.04.2008 in Kraft.
Die Novellierung bleibt weit hinter den Erwartungen, die sich aus dem Eckpunktepapier aus 2006 ergeben hatten, zurück. Die verursacherunabhängige Haftung entsprechend § 36a GenTG bleibt weitgehend unberührt. Die Haftungslage wird noch durch eine Modifizierung der Vorschriften zur “Ohne Gentechnik” Kennzeichnung drastisch verschärft. Lediglich die flurstückgenaue Angabe des Anbaufeldes bzw. der Freisetzungsfläche ist zurückgenommen worden (§16a).

Das Gesetz regelt die Kennzeichnung von Erzeugnissen mit der freiwilligen Auslobung „Ohne Gentechnik“ neu. Die Kriterien für diese Kennzeichnung werden gelockert, damit überhaupt derart gekennzeichnete Produkte auf den Markt gelangen. „Ohne Gentechnik“ bedeutet nicht mehr, dass das Produkt auf keiner Stufe der Entstehung mit der Gentechnik in Berührung gekommen ist. Mit dem Gesetz wird eine staatlich sanktionierte Verbrauchertäuschung aus parteipolitischen Erwägungen herbeigeführt. 

Entsprechend der neuen Gesetzeslage wird am 07.04.2008 die „Verordnung über die gute fachliche Praxis bei der Erzeugung gentechnisch veränderter Pflanzen" (► Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung - GenTPflEV) erlassen. (BGBl. I S. 655).
Sie regelt die gute fachliche Praxis (good manufacturing practice) beim Anbau von gv- Pflanzen, um Einkommenseinbußen konventionell oder ökologisch wirtschaftender Landwirte durch Eintrag von GVO zu verhindern. Für den Anbau von gentechnisch verändertem Mais wird ein Abstand von 150 m zu konventionellem Mais und von 300 m zu Mais im ökologischen Anbau vorgeschrieben. 
Die  ►„Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften“ vom 28. April 2008 wird erlassen (BGBl I, 766 vom 30.04.2008). 
     2008


                 August





                 Oktober

    


 2009       April








    
    2010   Februar
                                             November

Zu den Voraussetzungen einer Auslobung von Lebensmitteln mit „Ohne Gentechnik“ siehe https://www.biotech-gm-food.com/kommentare/kennzeichnung-ohne-gentechnik

Mit Blick auf die anstehende Landtagswahl in Bayern stellt Bundeslandwirtschaftsministerin Aigner am 10.08.2008 in München im Augustinerkeller das Logo für die Auslobung „Ohne Gentechnik“ vor. Eine einheitliche und breite Nutzung des Kennzeichens durch Lebensmittelhersteller wird erwartet. Das Zeichen soll Verbrauchern die Lebensmittelauswahl erleichtern und mehr Wahlfreiheiten erlauben. Zunächst vergibt das Ministerium das Logo an Hersteller.
Als erster großer Molkereibetrieb versieht Campina Produkte der Marke Landliebe mit ohne Gentechnik Etikett. Vorausgegangen war eine massive Greenpeace-Kampagne gegen Campina. 


Der kommerzielle Anbau von Mais MON 810 wird in Deutschland verboten (17.04.). Bundeslandwirtschaftsministerin Aigner weist das BVL an, von der Schutzklausel nach Art.23 der RL 2001/18/EG und nach § 20, Abs. 3 des GenTG Gebrauch zu machen. Die Ministerin bezeichnet das Verbot als vorsorgliche Schutzmaßnahme für Verbraucher und führt dazu aus: „Ich komme zu dem Schluss, dass es berechtigten Grund zu der Annahme gibt, dass der genetisch veränderte Mais der Linie MON 810 eine Gefahr für die Umwelt darstellt.“ Mit dem Verbot folgt die Ministerin den Ansichten der CSU zur Grünen Gentechnik und verwirft die Einwände der Wissenschaft und der eigenen Behörde.

Der 1. Senat des Bundesverfassungsgerichts berät über die Normenkontrollklage des Landes Sachsen-Anhalt gegen das novellierte GenTG vom 04.02.2005. 
Das Bundesverfassungsgericht weist den Antrag des Landes Sachsen-Anhalts auf Normenkontrolle zurück. Das Gericht stuft die Gentechnik als Risikotechnologie ein. Es stellt fest, dass das Gesetz verfassugskonform ist, da der Staat mit dem Gesetz seiner Vorsorgepflicht nachkommt und Bürger vor Gefahren der Gentechnik schützt.
    2013
Die Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz wird am 07.08.2013 geändert. (BGBl. I S. 3154)
Es werden die Erhebung von Gebühren und Auslagen durch das BVL im Rahmen des Vollzugs des Gentechnikgesetzes geregelt.

   2015 - 2017
Versuche zur Implementierung der opt-out Richtlinie

Die opt-out Richtlinie ((EU) Nr. 2015/412) soll das Verfahren für Verbote zum Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen in den Mitgliedsstaaten erleichtern. Mit der Umsetzung sollen die Kriterien für ein Anbauverbot erarbeitet werden. 
          2015
              Juli

                                            September

              November

          2016
              Oktober 



              November
             


            Dezember 











          2017
              Januar            
              Mai 


              September


              Oktober










Beginn des parlamentarischen Verfahrens zur Umsetzung der opt-out-Richtlinie in die nationale Gesetzgebung.
Gesetzesantrag der Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein ( ► BR-Dr. 317/15 vom 02.07.2015) auf Novellierung des GenTG zur Implementierung der „opt-out“-Richtlinie (EU) Nr. 2015/412.
Der Bundesrat beschließt am 25. 09. 2015 den „Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes“ beim Bundestag einzubringen.
Der Bundesrat bringt den Gesetzesentwurf im Bundestag ein (11.11.)

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat nach langen und schwierigen Abstimmungsverhandlungen mit den Bundesministerien BMUB, BMG, BMBF, BMWi und BMAS und den Bundesländern den lang erwarteten Entwurf eines „Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes“ (05.10.) den Verbänden und Vereinigungen vorgelegt. Ihre Stellungnahmen sollen bei der Beratung im Kabinett (02.12.) berücksichtigt werden. 
Veröffentlichung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes (28.11.). Dieser Entwurf enthält gegenüber demjenigen vom 05.10.2016 neue, brisante Einfügungen zu neuen Züchtungsmethoden, zum Vorsorge- und Innovationsprinzip und zur prozess- und produktbezogenen Sicherheitsbewertung.
Der Entwurf wird im Kabinett beraten und trotz des neuen Einschubs von der Regierungskoalition (CDU/CSU-SPD) einhellig angenommen (02.12.)
1.Lesung im Bundestag (02.12.). Die kontroversen Ansichten der im Bundestag vertretenen Parteien zur Nutzung von gv-Pflanzen und der Grünen Gentechnik treten deutlich hervor. Der ► Gesetzentwurf wird an den Agrarausschuss verwiesen. 
Der vom Kabinett angenommene Entwurf wird im Bundesrat beraten (16.12.). Die Ausschüsse für Agrarpolitik und Verbraucherschutz, Kulturfragen sowie Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit empfehlen dem Bundesrat sich über den Entwurf enttäuscht zu äußern. Der Entwurf könne kein generelles bundeseinheitliches Anbauverbot gewährleisten. Sie verweisen auf den bereits 2015 vorgebrachten Gesetzesentwurf. Der Ausschuss für Gesundheit empfiehlt dagegen, den Entwurf ohne Einwendungen anzunehmen. 
► BR-DR 650/16  (04.11.16)

Januar: Anhörung zu dem BMEL Entwurf eines 4. Gesetzes zur Änderung des GenTG im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft (16.01.). Die Experten kritisieren bzw. lehnen den Entwurf ab.

Die SPD erklärt das Scheitern der Verhandlung zu dem Gesetzesentwurf (18.05.). Sie ist der ► Auffassung: „Besser vorläufig keine Gesetzesnovelle als eine schlechte“  

Mit Beendigung der 18. Wahlperiode hat sich das Vorhaben für die Erstellung eines vierten Gesetzes zur Änderung des Gentechnikgesetzes vorerst erledigt. 

Nach der Bundestagswahl bringt die SPD-Bundestagsfraktion einen eigenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GenTG ein (24.10.2017, ► BT-Dr 19/14). Der Entwurf entspricht in weiten Teilen dem der Bundesländer aus 2015. Aufgrund der sehr unterschiedlichen Auffassungen der Koalitionsparteien zur Grünen Gentechnik wurde der neue Entwurf bislang nicht in parlamentarischen Beratungen eingebracht.  

In Hinblick auf die opt-out-Richtlinie hat Deutschland sich für ein Anbauverbot der Maisvarietäten MON 810, Bt 11, GA 21, 1507, 59122, 1507x59122 ausgesprochen, falls die Kommission die Zulassung für die kommerzielle Freisetzung genehmigen würde. Im Gegensatz zu den meisten anderen Mitgliedsstaaten würde Deutschland eine Freisetzung dieser gv-Pflanzen für Forschungszwecke aber erlauben.
Übersicht zu den ► Verfahrensstand der Verbotsanträge in der EU. 
Weiteres auch unter: 
Mehr Details:
2018
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gibt am 25. 07.2018 sein ► Urteil C-528/16 zur Einordnung von Mutageneseverfahren bekannt.

"Durch Mutagenese gewonnene Organismen sind genetisch veränderte Organismen (GVO) und unterliegen grundsätzlich den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen Verpflichtungen"
Von diesen Verpflichtungen ausgenommen sind aber die mit Mutagenese-Verfahren, die herkömmlich bei einer Reihe von Anwendungen verwendet wurden und seit langem als sicher gelten, gewonnenen Organismen, wobei es den Mitgliedstaaten freisteht, diese Organismen unter Beachtung des Unionsrechts den in der GVO-Richtlinie vorgesehenen oder anderen Verpflichtungen zu unterwerfen."


Alle weiteren Entwicklungen in der deutschen Gesetzgebung zur Gentechnik werden davon abhängen, wie die EU-Kommission das EU-Urteil mit Blick auf die europäische Gesetzgebung umsetzt. 
                   2020

Geltende Gesetze und Verordnungen zur Regelung der Gentechnik in den gegenwärtigen Fassungen:Gesetz zur Regelung der Gentechnik (Gentechnikgesetz - GenTG) ( ► GenTG

Gentechnik-Sicherheitsverordnung ( ► GenTSV )

                              Am 1. März 2021 tritt eine neue GenTSV in Kraft,

Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung ( ► GenTAufzV

Gentechnik-Verfahrensverordnung ( ► GenTVfV

Gentechnik-Anhörungsverfahren ( ► GenTAnhV

                ZKBS-Verordnung ( ► ZKBSV

Bundeskostenverordnung zum Gentechnikgesetz ( ► BGenTGKostV )

Gentechnik-Beteiligungsverordnung ( ► GenTBetV )

Gentechnik-Notfallverordnung ( ► GenTNotfV )

Gentechnik-Pflanzenerzeugungsverordnung ( ► GenTPflEV

Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel ( ► EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz - EGGenTDurchfG )


Alle Änderungen ab 2006 auch jener, die nicht direkt die Gentechnik betreffen sind  ► hier aufgeführt

Die Chronik erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit der parlamentarischen Vorgänge, insbesondere bei den Anhörungen und Anträgen, Eingaben einzelner Parteien zu Fragen der Gentechnik.

Die Chronik stützt sich auf hauptsächlich auf
das ► DIP, dem Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentarische Vorgänge,
die Publikation von Schubert, G. (2010) Zwanzig Jahre Gentechnikgesetz – eine Erfolgsgeschichte? NVwZ 14, 871-877 und 
Dokumente (pdf-Dateien), die freundlicherweise von Prof. Dr. C. Jung und Dr. J. Katzek zur Verfügung gestellt wurden. 


bgf-Jany  20.06.2020

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