Europäischer Rat - Studie zur Freisetzungsrichtlinie

Gentechnikrecht - Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG
Anpassung des Gentechnikrechts
EuGH-Urteil "Mutagenese" (C-528/16)

Europäischer Rat fordert eine Studie zur Änderung der Freisetzungsrichtlinie

Nach dem EuGH-Urteil (C-528/16) sind alle durch Mutagenese gewonnenen Organismen als gentechnisch verändert einzustufen. Es sind gentechnisch veränderte Organismen (GVO). Diese pauschale Einordnung hat weite Teile von Politik, Wirtschaft und Wissenschaft irritiert und verunsichert. Gerade für Teilanwendungen aus den CRIPS/Cas- und TALEN -Verfahren werden Verwerfungen in Forschung und Warenverkehr sowie für die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit befürchtet. Vor diesem Hintergrund und der Forderung des Agrarministerrates vom 14.05.2019 ( https://www.biotech-gm-food.com/aktuelles/eu-agrarrat-befuerwortet-aenderungen-im-gentechnikgesetz) hat der Europäische Rat unter der finnischen Ratspräsidentschaft vorgeschlagen, dass die EU-Kommission eine Studie erstellen soll, die die Möglichkeiten einer Änderung der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EU und die daraus resultierenden Auswirkungen auf Ökonomie und Ökologie untersuchen soll. Mit dem ►Beschluss (EU) 2019/1904 des Rates von 08.11.2019 wird nun die EU-Kommission offiziell zur Durchführung einer solchen Studie aufgefordert. Nach Artikel 1 soll die EU-Kommission die Ergebnisse einer solchen Studie zum Status neuartiger genomischer Verfahren bis zum 30.04.2021 vorlegen. 

Erwägungsgrund 4

Der Erwägungsgrund 4 spielt hier eine entscheidende Rolle: „Das Urteil hat Rechtsklarheit über den Status neuer Mutageneseverfahren geschaffen, zugleich aber praktische Fragen aufgeworfen, die Konsequenzen für die zuständigen nationalen Behörden, die Wirtschaft der Union, insbesondere den Pflanzenzuchtsektor, die Forschung und darüber hinaus haben. Das betrifft unter anderem die Frage, wie die Einhaltung der Richtlinie 2001/18/EG sichergestellt werden kann, wenn mittels neuer Mutageneseverfahren gewonnene Erzeugnisse sich mit aktuellen Methoden nicht von Erzeugnissen, die aus natürlicher Mutation hervorgegangen sind, unterscheiden lassen, sowie die Frage, wie in einer solchen Situation die Gleichbehandlung zwischen eingeführten Erzeugnissen und innerhalb der Union hergestellten Erzeugnissen sichergestellt werden kann.“ 

Fazit

Positiv zu bewerten ist, dass 
  • die Unsicherheiten angesprochen werden, die sich aus der pauschalen Einordnung genom-editierter Organismen und die Problematik der Überwachung von Erzeugnissen ergeben,
  • alle Stakeholder in diese Untersuchung einbezogen werden sollen, 
  • die EU-Kommission eine solche Untersuchung durchführen muss.
Negativ zu bewerten ist, 
  • dass bis zum Abschluss dieser Untersuchung keinerlei Bewegung in Richtung einer Änderung der Freisetzungsrichtlinie zu erwarten ist.  

 17.11.2019 - bgf Jany
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