Mais -Komitologie

Komitologieverfahren für die Zulassung von Mais Bt-11, Mais 1507 und Mais MON 810

Im Berufungsausschuss wurde keine qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Anbau erreicht

7. März 2017  Kommerzieller Anbau von gentechnisch verändertem Mais weiterhin ungewiss!

Entsprechend dem ► Komitologieverfahren muss sich der Berufungsausschuss über die Erneuerung der Anbauzulassung von Mais MON810 (Monsanto) und die Erstzulassungen von Mais Bt-11 (Syngenta) und Mais 1507 (Dow-Pioneer) befassen, nachdem am 27. Januar 2017 der „Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel - Abteilung Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiko“(SCoPAFF) keine Entscheidung herbeiführen konnte. Bei der Abstimmung im Berufungsausschuss am 27. März 20017 konnten sich - fast wie zu erwarten - die Vertreter der Mitgliedsstaaten wieder nicht auf eine Ablehnung oder Genehmigung für den Anbau der drei Maisvarietäten einigen. Wieder wurde bei der Abstimmung keine qualifizierte Mehrheit weder für eine Zustimmung noch für Ablehnung des Kommissionsvorschlages erreicht. (Qualifizierte Mehrheit bedeutet 55 % der Mitgliedsstaaten, die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung entsprechen, stimmen für oder dagegen)
Abstimmung:
Erneuerung der Anbauzulassung von Mais MON 810

Dafür: 8 Mitgliedsstaaten 34,45 % der EU-Bevölkerung

Tschechische Republik (CZ), Estland (EE); Spanien (ES), Niederlande (NL), Rumänien (RO), Finnland (FI); Schweden (SE), Vereinigtes Königreich (UK)

Dagegen: 14 Mitgliedsstaaten 43, 29% der der EU-Bevölkerung

Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Irland (IE), Griechenland (EL), Frankreich (FR), Zypern( CY), Lettland (LV), Luxemburg (LU), Ungarn (HU), Österreich (AT), Polen (PL), Slowenien (SI), Italien (IT),Litauen (LT)

Enthalten: 6 Mitgliederstaaten 22,26 % der EU-Bevölkerung

Belgien (BE), Deutschland (DE), Kroatien (HR), Malta (MT), Portugal (PT), Slowakei (SK)


Neuzulassung von Mais 1507 und Bt-11

Dafür: 6 Mitgliedsstaaten 30, 45% der EU-Bevölkerung

Estland (EE); Spanien (ES), Niederlande (NL), Rumänien (RO), Finnland (FI); Vereinigtes Königreich (UK)

Dagegen: 16 Mitgliedsstaaten 47,27 % der der EU-Bevölkerung

Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Irland (IE), Griechenland (EL), Frankreich (FR), Zypern( CY), Lettland (LV), Luxemburg (LU), Ungarn (HU), Österreich (AT), Polen (PL), Slowenien (SI), Schweden (SE), Portugal (PT), Italien (IT), Litauen (LT)

Enthalten: 6 Mitgliederstaaten 22,28 % der EU-Bevölkerung

Belgien (BE), Tschechische Republik (CZ), Deutschland (DE), Kroatien (HR), Malta (MT), Slowakei (SK)


Da auch der Berufungsausschuss keine Entscheidung getroffen hat, muss nun nach Verordnung (EU) Nr. 182/2001 die Kommission eine Entscheidung herbeiführen und entsprechend der Gentechnikgesetzgebung (RL 2001/18/EWG und VO (EG) 1829/2003) kann sie grundsätzlich nur zugunsten einer Anbaugenehmigung ausfallen. Dies wäre dann seit 1998 eine weitere Zulassung von gv-Pflanzen für den kommerziellen Anbau. Allerdings bleibt offen, ob die EU-Kommission in Anbetracht der politischen Gesamtsituation der Europäischen Union überhaupt eine (zeitnahe) Entscheidung treffen wird. Nach Aussagen von Kommissionspräsident Junker möchte sich die Kommission nicht den „Schwarzen Peter“ von den Mitgliedsstaaten zu schieben lassen. Die Mitgliedsstaaten haben sich letztlich ihrer politischen Verantwortung für das Risikomanagement entzogen, insbesondere die Staaten, die sich bei der Abstimmung enthalten haben. Das Abstimmungsverhalten und nicht nur hier in Sachen Gentechnik aber auch in Sachen Pestizide trägt sich nicht zu einer Akzeptanz der Europäischen Union bei. Mitgliedsstaaten, diese gv-Pflanzen kommerziell anbauen wollen, werden daran gehindert und für den Anbau von Mais MON 810 bleibt eine Rechtsunsicherheit für weitere Jahre bestehen. Im Falle einer Genehmigung des Anbaus der drei Maisvarietäten durch die Kommission müssen sich die Staaten, die gegen den Anbau sind, durch die Kommission gemaßregelt sehen, ihr politische Wille für ein Anbauverbot wurde schlicht übergangen. Dies muss zu Verdruss führen! Und die Länder, wie z.B. Deutschland, die eigentlich keine Meinung haben, da sie sich ihrer Stimme enthalten haben bzw. aus politischen Gründen enthalten mussten, zeigen mit dem „Finger“ auf die Kommission und werden lamentieren: „Wir waren ja eigentlich dagegen, aber die EU-Kommission hat uns den Anbau aufgezwungen.“ Dies ist sicherlich keine vertrauensbildende Maßnahme! Bei den seit 2004* durchgeführten Genehmigungsverfahren für GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse konnte - mit Ausnehme gentechnischer veränderter Nelken - nie eine qualifizierte Mehrheit für oder gegen den Zulassungsvorschlag der Kommission erreicht werden. Das jetzige Abstimmungsverhalten zeigt aber auch, dass die opt-out Richtlinie 2015/412 nahezu keine Rolle spielt. Selbst wenn die EU-Kommission die Maisvarietäten zu lassen würde, dürfen sie in 17 Mitgliedsstaaten nicht angebaut werden und in 2 Mitgliedsstaaten wäre in Teilen ihres Staatsgebietes der Anbau verboten (Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321).
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* 1998 – 2004 bestand ein Moratorium und es wurden keine Verhandlungen über GVO durchgeführt

 
Jany bgf 30.03.20177. März 2017

EU-Kommission: Keine Neuzulassungen für den Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen

Am 27. Januar 2017 stimmte der Ständige Ausschuss für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel - Abteilung Genetisch veränderte Lebens- und Futtermittel und Umweltrisiko) über eine Neuzulassung von drei gentechnisch veränderten Maisvarietäten ab. Hier handelte es sich um die Erneuerung der Anbauzulassung von Mais MON 810 (Monsanto) sowie die Neuzulassung von Mais Bt-11 (Syngenta) und Mais 1507 (Dow-Pioneer). Alle drei Varietäten schützen sich gegen Schadinsekten (Maiszünsler) durch die Bildung eines Bt-Proteins (B. thuringiensis). Die letzteren beiden sind noch zusätzlich gegen das Breitbandherbizid Glufosinat tolerant.

Fast wie üblich konnten sich die Mitgliedsstaaten nicht einigen, weder auf eine Zulassung noch ein Verbot wurde qualifizierte Mehrheit erreicht.
Abstimmungsverhalten:
Erneuerung der Anbauzulassung von MON 810:
10 MS dafür (47 %), 12 MS dagegen (30,7 %), 6 MS Enthaltung (22,6 %)
dafür: Spanien, Italien, Litauen, Niederlande, Rumänien, Finnland, Schweden, England Tschechien, Estland
dagegen: Bulgarien, Dänemark, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen,
Slowenien
enthalten: Belgien, Deutschland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowakei.

Neuzulassung für den Anbau von Bt-11 und 1507:
8 MS dafür (43 %), 13 MS dagegen (32,75 %), 7 MS Enthaltung (24,3 %)
dafür: Estland, Spanien, Italien, Litauen, Niederlande, Rumänien, Finnland, England,
dagegen: Bulgarien, Dänemark, Irland, Griechenland, Frankreich, Zypern, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Österreich, Polen,
Slowenien, Schweden
enthalten: Belgien, Deutschland, Kroatien, Malta, Portugal, Slowakei, Tschechien.

Bemerkenswert ist das Abstimmungsverhalten von Italien und England (Großbritannien). Beide Länder stimmen einer Zulassung für den kommerziellen Anbau zu. Italien hat aber bereits den Anbau von MON 810 untersagt und mitgeteilt, dass es auch den Anbau von Mais Bt-11 und 1507 auf ► seinem Territorium untersagen wird. England hat positiv für einen Anbau gestimmt, obwohl die Regionen Nordirland, Schottland und Wales strikt dagegen sind. Offensichtlich haben die Verantwortlichen der beiden Ländern klar den Sinn und Zweck der opt-out-Richtlinie 2015/412 erkannt und entsprechend abgestimmt. Der kommerzielle Anbau dieser gv-Maisvarietäten bleibt somit ungewiss und das weitere Vorgehen liegt nun bei der Kommission.

Mit der Verabschiedung der ► opt-out Richtlinie 2015/412 sollte eigentlich die Zulassung von gv-Pflanzen auf Kommissionsebene erleichtert werden. Nach einer Zulassung der gv-Pflanze für den kommerziellen Abbau durch EU-Kommission brauchen (braucht) nun die Mitgliedssaaten (der Mitgliedsstaat) nicht mehr mit pseudowissenschaftlichen Argumenten die Schutzklausel nach Art. 23, 2001/18/EC oder den Artikel 34, VO EG/1829/2003 bemühen, sondern können nun ein Anbauverbot der entsprechenden Pflanze(n) ohne besondere wissenschaftliche Begründung für ihr gesamtes Territorium oder Teilen davon auszusprechen. Damit wird letztlich den Einzelstaaten mehr Spielraum für den Umgang mit gv-Pflanzen geboten und politischen sowie protektionistischen oder regionalen Gegebenheiten könnte leichter Rechnung getragen werden.

Selbst die Erneuerung der Anbauzulassung von Mais MON 810 hätte nahezu keinerlei Konsequenzen gehabt, da 18 Mitgliedsstaaten im ► Durchführungsbeschluss (EU) 2016/321 den kommerziellen Anbau von Mais MON 810 bereits untersagt haben.

Der kommerzielle Anbau dieser gv-Maisvarietäten bleibt ungewiss und das weitere Vorgehen liegt nun bei der Kommission. Die Verabschiedung der opt-out Richtlinie 2015/412 und das obige Abstimmungsverhalten ermöglicht es nun der EU-Kommission auf Basis der wissenschaftlichen Datenlage und entsprechend der Gesetze, die drei Maisvarietäten für den kommerziellen Anbau zu zulassen.

Letzteres haben möglicherweise auch Kritiker erkannt und stellen resigniert fest: „Es scheint zu spät zu sein, die Zulassung von Genmais in Brüssel zu verhindern“ ► Umweltinstitut München

► EU-Kommission: Übersicht zu den von den Mitgliedsstaaten beantragten Anbauverboten von gv-Mais.
 Deutschland: MON810; Bt11; 1501; GA 21; 59122; 1507x59122 (ausgenommen für Forshungszwecke)
 

bgf-Jany 28.01 und 31.01.2017

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