Notifizierungsverfahren - RL (EU) 2015/1535

Notifizierungsverfahren - Richtlinie (EU) 2015/1535

Das Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission

Der Begriff der Notifizierung beschreibt das Verfahren, in dem jeder Mitgliedstaat die EU-Kommission und in einigen Fällen auch die anderen Mitgliedstaaten über einen Rechtsakt von grenzüberschreitendem Interesse (binnenmarktrelevant) in Kenntnis setzen muss, bevor dieser in nationales Recht umgesetzt werden darf.


Das durch die Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31998L0034&from=DE ) festgelegte Notifizierungsverfahren soll helfen, Handelshemmnisse für den gemeinsamen Binnenmarkt und im internationalen Handel, vorauszusehen und zu verhindern.


Das Verfahren wurde 1983 durch die Richtlinie des Rates 83/189/EWG (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:31983L0189&from=DE ) eingeführt.


Es ermöglicht der Kommission und den Mitgliedstaaten, den Entwurf eines Mitgliedsstaats für einen Erlass über technische Vorschriften( https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/faq/), für Erzeugnisse (gewerblich; landwirtschaftlich; Fischprodukte) und für Dienste der Informationsgesellschaft, vor Inkraftsetzung zu überprüfen. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass der Erlass mit dem EU-Recht und den Grundsätzen des Binnenmarkts vereinbar sind


Nach der Richtlinie (EU) 2015/1535 (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L1535&from=DE ) müssen die Mitgliedstaaten die Kommission über jeden Entwurf einer technischen Vorschrift vor deren Erlass unterrichten.

Ab dem Datum der Notifizierung des Entwurfs ermöglicht eine dreimonatige Stillhaltefrist der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten, den vorgelegten Entwurf zu prüfen und Stellungnahmen dazu abzugeben. Während der Stillhaltefrist darf der Mitgliedsstaat den Entwurf der Rechtsvorschrift nicht umsetzen.


Je nachdem welche Reaktionen auf den vorlegten Entwurf erfolgen, ergeben sich unterschiedliche Handlungsweisen:


  Keine Reaktion:                     Der Entwurf kann in der vorgelegten Form in das nationale Recht umgesetzt werden.

  Bemerkungen:                      Der Mitgliedstaat berücksichtigt die Bemerkungen bei der Umsetzung des vorgelegten Entwurfs.

  Ausführliche Stellungnahme:  Verlängerung der Stillhaltefrist um 4 bzw. 6 Monate. Der Mitgliedsstaat ist verpflichtet, auf die

                                             Ausführungen in der Stellungnahme zu reagieren, und berücksichtigt sie bei einer Umsetzung.

  Sperre:                                Erweiterung der Stillhaltefrist um 12 Monate. Falls für dem im Entwurf betroffenen Bereich die

  Erarbeitung eines gemeinsamen Standpunkts vorgesehen oder bereits in Bearbeitung ist, kann die 

  Stillhaltefrist auf 18 Monate verlängert werden.

 

Die Richtlinie sieht auch ein Dringlichkeitsverfahren vor, das den unverzüglichen Erlass eines nationalen Entwurfs unter bestimmten Bedingungen ermöglichen soll, d. h. eine ernste und unvorhersehbare Situation, die sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren oder die Erhaltung von Pflanzen bezieht. Die Kommission entscheidet binnen kürzester Frist über die Begründung für das Dringlichkeitsverfahren. Wird dem Antrag auf Anwendung des Dringlichkeitsverfahrens von der Kommission stattgegeben, dann gilt die dreimonatige Stillhaltefrist nicht, und der notifizierte Wortlaut kann unverzüglich erlassen werden.


Weiterführende Informationen:

FAQ Europäische-Kommission: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/faq/

Das Notifizierungsverfahren in Kürze/ Europäische Kommission: https://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/about-the-20151535/the-notification-procedure-in-brief1/

Das EU-Notifizierungsverfahren/ Wissenschaftliche Dienste Deutscher Bundestag: https://www.bundestag.de/resource/blob/190866/d372b187d0228b27956769ab67d5c8ef/notifizierungsverfahren-data.pdf




bgf-Jany 05.09.2020           Text teilweise übernommen von https://www.wgg-ev.de/infos/eu-kommission/notifizierungsverfahren/

   

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