GVO-Gesetze - Gesetze zur Regulierung der Gentechnik
Gesetzgebung für den Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen und daraus gewonnener Lebensmittel
Artikel 2
1. Organismus: jede biologische Einheit, die fähig ist, sich zu vermehren oder genetisches Material zu übertragen.
2. Genetisch veränderter Organismus (GVO): ein Organismus mit Ausnahme des Menschen, dessen genetisches Material so
verändert worden ist, wie es auf natürliche Weise durch Kreuzen und / oder natürliche Rekombination nicht möglich ist.
Anhang 1A, Teil 1
Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer 1 sind unter anderem
1. DNS-Rekombinationstechniken, bei denen Vektorsysteme
eingesetzt werden, wie sie bereits von der Empfehlung
82/472/EWG des Rates erfasst sind.
2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut
eingeführt wird, das außerhalb des Organismus zubereite
wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und
Mikroverkapselung.
3. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) oder
Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch
die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von
Methoden gebildet werden, die unter natürlichen
Bedingungen nicht auftreten.
Anhang 1A, Teil 2
Verfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Ziffer ii), bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht mit dem Einsatz von DNS-rekombinanten-Molekülen oder GVO verbunden sind.
1. in-vitro-Befruchtung.
2. Konjugation, Transaktion, Transformation oder jeder anderer
natürlicher Prozess.
3. Polyploidie-Induktion.
Artikel 3
Diese Richtlinie gilt nicht für Organismen, bei denen eine
genetische Veränderung durch den Einsatz der in Anhang IB aufgelisteten Verfahren herbeigeführt wird.
Anhang 1 B Verfahren im Sine von Artikel 3
Verfahren der genetischen Veränderung, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, dass sie nicht GVO als Empfänger- oder Ausgangsorganismen verwenden, sind
1. Mutagenese,
2. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von Zellen von
Pflanzen, bei der die entstehenden Organismen auch mit
herkömmlichen Züchtungstechniken erzeugt werden
können.
► Empfehlungen 82/472/EWG, Punkt 6
Unter Arbeiten mit neukombinierter DNS versteht man die Bildung neuer Kombinationen von genetischem Material durch Einbringung von Nukleinsäuremolekülen, die mit beliebigen Mitteln außerhalb
der Zelle erzeugt werden, in einen beliebigen Virus, ein bakterielles Plasmid oder ein anderes Trägersystem im Hinblick auf ihre Einbeziehung in einen Wirtsorganismus, in dem sie in der Natur nicht vorkommen, in dem sie sich aber selbsttätig fortpflanzen können.
Artikel 2 Abs.1 ist identisch mit dem aus 90/220/EWG und in Abs. 2 wurde ein gefügt "mit Ausnahme des Menschen".
Anhang 1 A, Teil 1
Verfahren der genetischen Veränderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) sind unter anderem:
1. DNS-Rekombinationstechniken, bei denen durch die
Insertion von Nukleinsäuremolekülen, die auf
unterschiedliche Weise außerhalb eines Organismus erzeugt
wurden, in Viren, bakterielle Plasmide oder andere
Vektorsysteme neue Kombinationen von genetischem
Material gebildet werden und diese in einen Wirtsorganismus
eingebracht wurden, in dem sie unter natürlichen
Bedingungen nicht vorkommen, aber vermehrungsfähig
sind;
2. Verfahren, bei denen in einen Organismus direkt Erbgut
eingeführt wird, das außerhalb des Organismus zubereitet
wurde, einschließlich der Mikroinjektion, Makroinjektion und
Mikroverkapselung;
3. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) oder
Hybridisierungsverfahren, bei denen lebende Zellen mit
neuen Kombinationen von genetischem Erbmaterial durch
die Verschmelzung zweier oder mehrerer Zellen anhand von
Methoden gebildet werden, die unter natürlichen
Bedingungen nicht auftreten.
Anhang 1 A, Teil 2
Verfahren im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), bei denen nicht davon auszugehen ist, dass sie zu einer genetischen Veränderung führen, unter der Voraussetzung, dass sie nicht mit dem Einsatz von rekombinanten Nukleinsäuremolekülen oder genetisch veränderten Organismen verbunden sind, die aus anderen als den gemäß Anhang I B ausgeschlossenen Verfahren/Methoden hervorgegangen sind:
1. In-vitro-Befruchtung,
2. natürliche Prozesse wie Konjugation, Transduktion,
Transformation,
3. Polyploidie-Induktion
Artikel 3
Verfahren/Methoden der genetischen Veränderung, aus denen Organismen hervorgehen, die von der Richtlinie auszuschließen sind, vorausgesetzt, es werden nur solche rekombinanten Nukleinsäuremoleküle oder genetisch veränderten Organismen verwendet, die in einem oder mehreren der folgenden Verfahren bzw. nach einer oder mehreren der folgenden Methoden hervorgegangen sind:
1. Mutagenese,
2. Zellfusion (einschließlich Protoplastenfusion) von
Pflanzenzellen von Organismen, die mittels herkömmlicher
Züchtungstechniken genetisches Material austauschen
können.
Regularien auf EU-Ebene
Die Europäischen Regularien für GVO verfolgen zwei Hauptziele:
Für die Harmonisierung von Rechtsvorschriften und für den freien Warenverkehr innerhalb der Europäischen Union erlässt die EU-Kommission u.a. Richtlinien und Verordnungen. Verordnungen gehen unmittelbar, d. h. ohne jegliche Änderungen in die nationale Gesetzgebung über, während Richtlinien entsprechend nationaler Gegebenheiten in nationale Gesetze überführt werden. Die Regularien betreffen vor allem Sicherheitsbewertung, Zulassungsverfahren von GVO und gentechnisch veränderten Lebensmitteln (gv-Lebensmittel). Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit. Erfolgen hier Änderungen z. B. durch Novellierungen bestehender Verordnungen oder Richtlinien, so führen diese auch zu Ergänzungen oder Neufassungen auf nationaler Ebene.
Auch wenn oben nur zwei Richtlinien und eine Verordnung aufgeführt sind, so enthält der EU- Rechtsrahmen noch weitere Richtlinien und Verordnungen, aber auch Durchführungsverordnungen (Entscheidungen) und Stellungnahmen.
„Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat“ (Artikel 249 Absatz 2 EGV). Die unmittelbare Wirkung einer Verordnung bedeutet, dass diese für die Mitgliedstaaten gültig ist und an die Verordnung halten müssen. Verordnungen müssen von den nationalen Behörden direkt angewendet werden.
Richtlinie
„Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel“ (Artikel 249 Absatz 3 EGV). Richtlinien sind von den Mitgliedstaaten anzuwenden.
Entscheidung / Beschluss / Durchführungsbeschluss
„Die Entscheidung ist in allen ihren Teilen für diejenigen verbindlich, die sie bezeichnet“ (Artikel 249 Absatz 4 EGV). Sie gilt also für gewisse Mitgliedstaaten beziehungsweise für bestimmte natürliche oder juristische Personen und muss genauso wie eine Verordnung nicht extra in nationales Recht umgesetzt werden, sondern ist unmittelbar gültig.
Empfehlungen und Stellungnahmen
„Die Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich“ (Artikel 249 Absatz 5 EGV). Sie wurden ursprünglich als Anregungen für ein bestimmtes Vorgehen der Mitgliedstaaten konzipiert Durch die Rechtsprechung des EuGH wurde die Bedeutung von Empfehlungen und Stellungnahmen aufgewertet. Seitdem sind diese bei der Auslegung von Verordnungen und Richtlinien von den Behörden der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen.
Arbeiten und Umgang mit GVO in geschlossenen Systemen
► Systemrichtlinie RL 2009/41/EG
Freisetzen von GVO ► Freisetzungsrichtlinie RL 2001/18/EG
Freisetzen und Inverkehrbringen von GVO und daraus hergestellter
Erzeugnisse
► Verordnung VO 1829/2003/EG
Genehmigungs- und Zulassungsverfahren für das Freisetzen und
Inverkehrbringen von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse ► Zulassungsverfahren
Durchführungsbeschlüsse, Entscheidungen für das Inverkehrbringen
von GVO und daraus hergestellter Erzeugnisse nach RL 2001/18/EC
und VO Nr. 1829/2003/EG
► Durchführungsbeschlüsse
Das EU-Komitologie-Verfahren bei der Zulassung von GVO und
daraus hergestellter Erzeugnisse ► Komitologie
Die aufgeführten Regularien sind jeweils unter ► Systemrichtlinie RL 20909/41/EG,► Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG, ►Verordnung (EG) 1830 und ► Novel Food VO 258/97aufgelistet.