Nachweis genom-editierter Pflanzen

Nachweis genom-editierter Pflanzen / Organismen 

Möglichkeiten des Nachweises von genom-editierten Pflanzen

Kürbis - genom-editiert??
Es ist ein eindeutiger, gerichtsfester Nachweis erforderlich, ob die Pflanze
  • klassisch gezüchtet
  • per Gentechnik verändert
  • per Genom-Editierung* optimiert
wurde.
* SDN 1 /SDN 2
gv-Sojabohne oder  genom-editiert?

Stellungnahme von G. Krczal, Gesellschaft für Pflanzenbiotechnologie und Kl.-D. Jany,

Wissenschaftlerkreis Grüne Gentechnik


Der EuGH hat in seinem Urteil vom 28.07.2018 alle Organismen, die durch neue Mutagenese-Verfahren Pflanzenzüchtungstechniken gewonnen wurden, als gentechnisch veränderte Organis-men (GVO) eingestuft., Alle diese Organismen, somit auch Pflanzen, unterliegen damit allen Regu-larien der GVO-Gesetzgebung. Diese Pflanzen sowie daraus hergestellte Erzeugnisse sind kenn-zeichnungspflichtig und müssen rückverfolgbar sein. Dies wirft Fragen zum Nachweis solcher Pro-dukte auf.

Die Überprüfung der Einhaltung der GVO-Gesetzgebung (Verordnungen EC 1829/2003 und EC 1830/2003) bei Importen von (Rohstoff)Produkten, die außerhalb der EU erzeugt wurden, erfolgt durch ein System zur Rückverfolgbarkeit von Dokumenten und Laboruntersuchungen auf DNA-Ebene.


Für den Nachweis von mit Genom-editierten Pflanzensorten können drei Situationen unterschie-den werden: (A) Genom-editierte Pflanzensorten, für die bereits eine Marktzulassung für den eu-ropäischen Markt beantragt wurde (B) nicht autorisierte Genom-editierte Kulturpflanzen, für die Information über die Mutation bekannt ist  (z.B. Literatur, Patente); und (C) nicht autorisierte Ge-nom-editierte Pflanzen, für die keine Informationen verfügbar sind.


Gegenwärtig können Produkte des Genome Editing nur dann beim Import von Commodity-Produkten entdeckt und identifiziert werden, wenn umfangreiche Vorkenntnisse über die verän-derte Genomsequenz, eine validierte Nachweismethode und zertifizierte Referenzmaterialien verfügbar sind, ähnlich wie für die Zulassung aktueller transgener GVO. Dies wird im Fall (A) zutref-fen, im Fall (B) jedoch nur teilweise, je nach den Informationen, die gefunden werden können. Darüber hinaus wird es als unwahrscheinlich erachtet, dass mit den gegenwärtigen Methoden zur Quantifizierung von Genom-editierten-Produkten mit kleinen Genommodifikationen (eine bis mehrere Nukleotide) in Lebens- oder Futtermitteln die für die Durchsetzung von Rechtsvorschrif-ten erforderliche Selektivität bieten. Eine auf Gesamtgenom-Sequenzierung basierende Analyse zur Identifizierung von geringfügigen Veränderungen würde im Vergleich zu den derzeit ange-wandten PCR-Technologien deutlich mehr Zeit und Ressourcen erfordern. Letztendlich wäre es auch nicht möglich gerichtsfest zu nachzuweisen, ob die Mutation spontan entstand oder durch konventionelle oder neue (Genom-Editing-) Mutagenesetechniken induziert wurde.


Die Detektion und Identifizierung von nicht autorisierten Genom-editierten Pflanzen (Fall C) ist derzeit unter realistischen Bedingungen nicht möglich.


Zusammengenommen bedeutet das, dass auch bei größter Sorgfalt eine nicht zu vernachlässigen-de Wahrscheinlichkeit besteht, dass Produkte, die durch Genomeditierung gewonnen werden, nach ihrer Einführung auf dem EU-Markt (zunächst)unbemerkt bleiben können.





Stellungnahme angelehnt an:  Emons H., Broothaerts W.,  Bonfini L., Corbisier P., Gatto F., Jacchia S., Mazzara M., Savini C., Challenges for the detection of genetically modified food or feed originating from genome editing, EUR 29391 EN, Publications Office of the European Union, Luxembourg, 2018, ISBN 978-92-79-96398-8, doi:10.2760/732526.

https://www.infogm.org/IMG/pdf/comeur_note-detection-nveaux-ogm_nov2018.pdf



bgf-Jany 16.12.2018


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