USA-Kennzeichnung-Biotech-Lebensmittel

Leitlinien für die Kennzeichnung von biotechnologisch erzeugten Lebensmitteln wurden vom amerikanischen Landwirtschaftsministerium (USDA) veröffentlicht.

Die Leitlinien, ein 237 Seiten umfassendes Dokument, wurden am 20. 12.2018 vom amerikanischen Landwirtschaftsministerium (USDA) veröffentlicht. Die Leitlinien müssen bis zum 01.01.2022 endgültig von allen Unternehmen auf biotechnologisch erzeugte Lebensmittel angewandt werden.

Anwendungsbereich

Die Leitlinien gelten für
a)  Erzeugnisse, die nach amerikanischen Recht Lebensmittel sind und
b)  biotechnologisch erzeugte Lebensmittel.

Der Begriff „biotechnologisch erzeugt“ kann hier auf Lebensmittel/Erzeugnisse, die selbst gentechnisch veränderte Organismen darstellen/bestehen oder aus solchen gewonnen wurden, übertragen werden. Nach der Definition bezieht sich der Begriff „biotechnologisch“ auf Lebensmittel, die genetisches Material enthalten, das durch in vitro rekombinante DNA-Techniken wurde und dass diese genetische Veränderung nicht anderweitig durch konventionelle Züchtung erhalten werden konnte oder in der Natur selbst auftritt.

Aus dieser Definition wird bereits ersichtlich, das Lebensmittel, die nachweislich keine rDNA enthalten, nicht unter den Anwendungsbereich fallen.

Zur Hilfe für Unternehmen ist eine Liste biotechnologisch erzeugter Organismen, die unter den Anwendungsbereich fallen, aufgeführt. Diese soll fortlaufend ergänzt werden. Gegenwärtig umfasst die Liste:
Alfalfa, Apfel (ArcticTM-Sorten), Raps, Mais, Baumwolle, Aubergine (BARI Bt Begun-Sorten), Papaya (Ringfleckvirus-resistente Sorten), Ananas (rosa Fleischsorten), Kartoffeln, Lachs (AquAdvantage), Soja, Kürbis (Sommer) Zuckerrübe.
Lebensmittel
Der Begriff "Lebensmittel" bezeichnet ein Lebensmittel (wie in Abschnitt 201 des Federal Food, Drug, and Cosmetic Act (21 U.S.C. 321) definiert), das für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.

Biotechnologie
Der Begriff "biotechnologisch“ und jeder ähnliche Begriff, wie er vom Sekretär in Bezug auf ein Lebensmittel festgelegt wird, bezieht sich auf ein Lebensmittel
das genetisches Material enthält, das durch in vitro rekombinante Desoxyribonukleinsäure (DNA) Techniken modifiziert wurde; und
für die die Modifikation anderweitig nicht durch konventionelle Züchtung erhalten oder in der Natur gefunden werden konnte.
(freie Übersetzung)
Nicht unter den Anwendungsbereich fallen
  • Lebensmittel, die von Tieren stammen, die mit Futtermitteln, die von biotechnologisch erzeugten Pflanzen/Organismen) gefüttert wurden. 
  • Lebensmittel, die von (sehr) kleinen Lebensmittelherstellern erzeugt und vertrieben werden (Jahresumsatz weniger als 2,5 Mill. Dollar).
  • Lebensmittel, die Zutaten aus biotechnologisch erzeugten Organismen bis zu einem Grenzwert von 5 % enthalten. Der Grenzwert gilt pro Zutat. Die „Beimischung“ muss unbeabsichtigt oder technologisch unvermeidbar in die Zutat gelangt sein.
  • Lebensmittel, die nachweislich keine rekombinante DNA enthalten.
  • Lebensmittel in / aus der Gemeinschaftsverpflegung (z. B. Gaststätten).
  • Zertifizierte ökologisch erzeugte Lebensmittel.

Kennzeichnung

UDSA-Bioengineering-Kennzeichnen

Für die Kennzeichnung bestehen mehrere Möglichkeiten: Symbole, Schriftzüge (Texte), elektronische oder digitale Links. Für (sehr) kleine Unternehmen besteht auch die Möglichkeit nur der Angabe einer Telefonnummer oder den Hinweis auf eine Webseite. Hier muss dann erkenntlich sein, dass das Lebensmittel biotechnologisch erzeugt wurde. Das USDA empfiehlt zwei sehr „freundliche“ Symbole mit entsprechenden Schriftzügen „BIOENGINEERED“ oder „DERIVED FROM BIOENGINEERING“ vorgesehen. Bei den Texten muss gut sichtbar der Begriff „bioengineered food“ enthalten sein und bei Lebensmittel mit Zutaten aus biotechnologisch erzeugten Organismen ist im Schriftzug „ contains a bioengineered food ingredient“ notwendig. Nicht erlaubt sind Schriftzüge wie „genetically modified“ oder Symbole mit „GMO“.

Umsetzung

Die Leitlinien müssen von den großen Unternehmen bis zum 1. Januar 2020 umgesetzt werden. Kleine Unternehmen haben eine Umsetzungsfrist bis zum 1. Januar 2021. Alle Unternehmen müssen bis zum 1. Januar 2022 die Leitlinien implementieren und ab dann beginnt die verpflichtende Kennzeichnung. In der Zwischenzeit ist eine freiwillige Kennzeichnung erlaubt.

Leitlinien:
DEPARTMENT OF AGRICULTURE, Agricultural Marketing Service 7 CFR Part 66 [Doc. No. AMS-TM-17-0050] RIN 0581-AD54: National Bioengineered Food Disclosure Standard
https://s3.amazonaws.com/public-inspection.federalregister.gov/2018-27283.pdf
https://federalregister.gov/d/2018-27283


bgf-Jany 28.12.2018


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